AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN ÖSTERREICH

§ 1 Geltungsbereich

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden

allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen

Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie

gelten auch, wenn wir abweichenden Bedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich

ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch

dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen

abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos

ausführen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur

Abgabe von Angeboten seitens des Bestellers.

2. Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot

nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen

Auftragsbestätigung (auch Fax oder E-Mail) annehmen oder ablehnen. Erfolgt eine

unverzügliche Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Ergebnis von Datenverarbeitungsvorgängen

und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen der Vertragsanbahnung dem

Besteller von uns zugänglich gemacht werden, behalten wir uns das Eigentumsrecht,

Urheberrecht und die Rechte aus dem Patent- und Gebrauchsmustergesetz vor. Sie sind

nur für die Zwecke unseres jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne unsere

ausdrückliche Zustimmung auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich

gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als

„vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer

ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Die Unterlagen sind kostenfrei an uns

zurückzusenden, wenn der Auftrag anderweitig vergeben wird.

§ 3 Preise und Zahlungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab

Werk”. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und

anderweitiger länderspezifischer Abgaben bei Auslandslieferungen sowie die Kosten für

die bei uns übliche Verpackung, sonstige Versandspesen, Auslieferungskosten usw.

hinzu. Etwaige Nebengebühren, öffentliche Abgaben oder ähnliches sind vom Besteller

zu tragen sofern nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir sind

berechtigt, sofort Erstattung verauslagter Frachten und sonstige Aufwendungen zu

verlangen. Verpackungen berechnen wir zum Selbstkostenpreis. Wir behalten uns das

Recht, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages

Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen

eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vorgesehener Lieferung

mindestens 4 Monate liegen.

2. Der Besteller ist verpflichtet den Kaufpreis innerhalb von  14 Tagen mit 2% Skonto oder in

30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Sofern dies nicht erfolgt ist, kommt er

ohne weitere Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Evtl. Bankspesen gehen

zu Lasten des Vertragspartners. Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in

Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen

höheren Verzögerungsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu

machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge der

Zahlungsverzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen

sofort fällig, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, dass er den Verzug nicht zu

vertreten hat.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche

rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

5. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers,

Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten

und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann

die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen, selbst wenn der Besteller

etwas Anderes bestimmt. Bei Vorliegen von Finanzierungshilfen erfolgt zunächst eine

Verrechnung auf die Hauptleistung, dann auf die Zinsen und Kosten.

6. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des

Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn er einen Scheck nicht einlöst, seine

Zahlungen einstellt oder wenn die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens bekannt wird, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu

stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir können außerdem in diesem

Fall Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung verlangen. Das Gleiche gilt bei nicht

rechtzeitiger Bezahlung einer vorausgegangenen Lieferung. Vereinbarte Nachlässe

werden nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der

Zahlung vorhanden ist. Bei Bekanntwerden der genannten Umstände bzw. der Stellung

eines Antrags auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens sind wir nach Setzung einer

angemessenen Frist, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach

seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat nach

fruchtlosem Verstreichen der Frist, berechtigt, von allen Aufträgen zurückzutreten. Im

Falle des Rücktritts hat der Besteller die uns nachweislich entstandenen Aufwendungen

zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wird

hiervon nicht berührt.

§ 4 Beschaffenheit der Kaufsache

1. Die Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich aus den Prospekten, Gefahrstoffblättern

und anderen konkreten Beschreibungen der Produkte, die jederzeit bei uns eingesehen

werden können und auf Aufforderung auch jederzeit übersandt werden. Die genannten

Angaben werden weder zugesichert, noch garantiert.

2. Die Beschaffenheit unserer Produkte wird sich bei fehlerhafter oder nicht vorgenommener

Wartung negativ entwickeln. Die Wartungsvorschriften, die in den in Ziffern 1

angegebenen lnformationsbroschüren oder auf anderem Wege dem Besteller bekannt

gemacht werden, sind daher in jedem Fall zu beachten.

3. Handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten und

sonstigen Leistungsdaten sind zulässig. So bleiben Mehr- oder Minderlieferungen von bis

zu 10 % vorbehalten.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

1. Lieferfristen beginnen nicht vor Hereingabe eventuell von dem Besteller zu beschaffender

Unterlagen, die für die Bearbeitung des Auftrags erforderlich sind. Lieferungen erfolgen

ab Werk. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist

versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde oder wenn sie unser Haus

verlässt.

2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und

unverschuldeter Umstände, z. B. Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten,

Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von

Produktionsanlagen und -maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Material,

Energie, Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei unseren

Lieferanten eintreten), sind wir – soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet

einer rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflicht gehindert sind – berechtigt, die

Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen

Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Kunde ist jedoch in jedem Fall berechtigt uns schriftlich

eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen, wenn wir den

vereinbarten Liefertermin um mehr als 1 Woche überschreiten. Nach fruchtlosem Ablauf

der Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

3. Wir sind vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.

Teillieferungen und Rechnungen für funktionsfähige Einheiten sind zulässig.

4. Wird der Versand der Lieferung durch Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten

haben, so sind wir berechtigt ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages

für jeden angefangenen Monat zu berechnen, es sei denn, der Besteller weist einen

geringeren Schaden nach. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt – z. B. alle

Ansprüche aus Verzugseintritt.

5. Wird eine vereinbarte Lieferfrist in Folge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist

der Besteller, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben unter

Ausschluss weiterer Ansprüche, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gem. § 5

Ziffer 2 berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag

zurückzutreten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen in § 5 Ziffer 2 genannten Fällen. Die

Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt,

der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren

Schadens vorbehalten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in

Annahmeverzug befindet.

6. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und

Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine

verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht

innerhalb von 3 Wochen nach, so sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen

und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.

7. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir unbeschadet sonstiger

Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern können

vielmehr die Liefergegenstände nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers

freihändig verkaufen.

§ 6 Gefahrübergang

1. Soweit keine Bringschuld vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald

die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks

Versendung unserer gewerblichen Niederlassung verlassen hat. Dies gilt unabhängig

davon, ob wir mit werkseigenen Fahrzeugen den Transport ausführen oder fremde

Fuhrunternehmer durch uns eingesetzt werden und unabhängig davon, ob wir die

Versendungskosten tragen.

2. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten, so geht die

Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung der Ware auf den Besteller über.

§ 7 Haftung bei Mängeln

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach dem §

377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß

nachgekommen ist. Die offensichtlichen und bei ordnungsgemäßer Untersuchung –

soweit eine solche bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist – erkennbaren

Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Der

Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von

Ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Nicht offensichtliche und bei

ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von 8

Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine

Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Durch Bearbeitung

eingegangener Reklamationen und Untersuchung der Ware verzichten wir nicht auf die

Geltendmachung verspäteter oder unvollständiger Mängelrüge.

2. Wir leisten keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche

Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den

Besteller, unsachgemäßem Gebrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw.

ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung, Brand,

Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw.

empfohlener Betriebs- und/oder Wartungsarbeiten zurückzuführen sind. Ebenso wird

keine Gewähr geleistet, wenn Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien

verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen.

3. Wir leisten für die Mangelfreiheit unseres Produktes Gewährleistungen für den Zeitraum

von einem (1) Jahr ab Lieferung. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir zunächst nach

unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache

berechtigt. Dem Besteller bleibt vorbehalten bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu

mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der

Nacherfüllung liegt vor, wenn zwei Nacherfüllungsversuche fehlschlagen. Weitergehende

Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzansprüche wegen

Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung in § 8.

4. Soweit der Besteller zur Geltendmachung von Rechten verpflichtet ist, uns eine

angemessene Frist zur Erbringung unserer Leistung zu setzen, so ist die Frist nur dann

angemessen, wenn sie nicht kürzer als 20 Tage ist. Wir sind berechtigt die Nacherfüllung

zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Unverhältnismäßig hoch sind Kosten insbesondere dann, wenn die

Gesamtaufwendungen zur Nacherfüllung höher liegen als 30 % des Marktwertes der

verkauften Ware. Die weiteren Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

5. Wir haben die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen,

insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese

nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort

verbracht wurde. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

6. Ist der Mangel nicht feststellbar, trägt der Besteller die Kosten der Untersuchung.

7. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und

sind nicht abtretbar.

8. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Besteller ein Recht auf Rücktritt nicht zu, auch ist

er zur Annahme der Lieferung verpflichtet.

9. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme

durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für

nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten

des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten,

voraus. Wir haften nicht nach §§ 478, 479 BGB, wenn unser Kunde ins Ausland geliefert

hat und dabei die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen hat.

§ 8 Schadenersatzansprüche

1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz

wegen Verletzung vertraglicher, außervertraglicher und gesetzlicher Pflichten nur bei

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer

gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Höhe eines evtl. bestehenden

Schadenersatzanspruches ist begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens.

Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind;

insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden

des Bestellers. Ausgenommen von der vorstehenden Haftungsbegrenzung ist die Haftung

für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung mit der genannten Einschränkung gilt auch für

Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und

insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.

3. Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller nur bei erheblichen

Pflichtverletzungen durch uns verlangen.

4. Der Beweis für die Ursächlichkeit einer Werbung für die Kaufentscheidung liegt bei dem

Besteller. Beruft sich der Besteller auf eine Beschaffenheitsvereinbarung kraft öffentlicher

Äußerung oder Werbung durch uns, den Hersteller oder seinen Gehilfen, so obliegt dem

Besteller der Nachweis, dass diese Äußerung für die Kaufentscheidung ursächlich war.

Der Besteller muss beweisen, dass die verkaufte Sache zur Zeit des Gefahrübergangs

mit einem Mangel behaftet war. Ist der Besteller Verbraucher, so gilt diese Regelung

nicht. Vielmehr wird innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang vermutet, dass die

Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.

5. Garantien oder Eigenschaftszusicherungen sind von uns in keiner Weise übernommen

worden.

6. Ist Gegenstand des Vertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt

sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vorstehenden Regeln; eine von einem

Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das

Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn wir wegen aller unserer

Forderungen aus der Geschäftsverbindung, sowie solcher, die im Zusammenhang mit

dem Kaufobjekt stehen, befriedigt worden sind. Dies erfasst sämtliche Forderungen,

gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten

Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen im Rahmen

der Geschäftsverbindungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete

Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum

als Sicherung unserer Saldoforderung.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er

verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend

zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,

muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und fachmännisch durchführen lassen.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand, an dem wir uns das Eigentum vorbehalten

haben, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie

Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon

zu benachrichtigen. Der Besteller hat in einem solchen Fall uns die zur Wahrnehmung

unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Kosten für erforderlich werdende

Interventionen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungseinstellung hat der Besteller

uns außerdem die vorhandene Ware anzuzeigen.

4. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir – unbeschadet der

Aufrechterhaltung des Vertrages – berechtigt, die Ware sofort zurückzuverlangen. Wenn

wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom

Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für

uns vorgenommen. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Vermischung

setzt sich das Vorbehaltseigentum an der bearbeiteten oder vermischten Ware fort. Wird

die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder

untrennbar vermengt, so erwerben wir das Eigentum an einer neuen Sache im Verhältnis

des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen

verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden

Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden

unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache

verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache

anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit ihm die

Hauptsache gehört. In den vorbezeichneten Fällen tritt der Besteller uns schon jetzt seine

Eigentumsrechte an der verarbeiteten, verbundenen oder vermengten Ware ab. Die

Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller den verarbeiteten, verbundenen oder

vermischten Gegenstand für uns verwahrt. Für die durch Verarbeitung, Verwendung

sowie Vermengung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für

Vorbehaltsware.

6. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu

verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber im Verzug,

hat die Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ist die Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens beantragt. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus der

Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsenden Forderungen mit allen

Rechten in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware

vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Besteller

gehörender Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung

entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen

Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon

jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung

ermächtigt. Unsere Möglichkeit, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon

unberührt – jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der

Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt,

nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens gestellt ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder begründete Zweifel an

der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers bestehen. Zur anderweitigen

Abtretung der Forderung ist der Kunde im keinem Fall berechtigt.

7. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren

Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die

dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Eventuell von Drittkäufer gegebene Wechsel sind auf uns zu übertragen.

8. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den

Kunden um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur

Freigabe der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Falls wir im gegenseitigen

Einverständnis Ware zurücknehmen, erfolgt deren Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen

Zeitwertes.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht Österreichs. Der Gerichtsstandort ist mit

der Stadt Amstetten definiert bzw. festgelegt.

2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist bei Lieferungen –

auch bei frachtfreien Lieferungen -, bei Zahlungen u. a. unser Geschäftssitz.

3. Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Scheckklagen ist unser Geschäftssitz, falls der

Besteller Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der

gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland

hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das

Ausland verlegt. In jedem Fall können wir den Besteller auch an seinem Sitz verklagen.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte

1. Haben wir nach Zeichnung, Modellen, Mustern oder unter Verpfändung von beigestellten

Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter

im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller

auf alle uns bekannten Rechte hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter

freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die

Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes

Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die

Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen.

Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar

sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden

auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des

Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur

Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht

rechtzeitig vorher zu informieren.

3. Uns stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle

Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem

Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen, Zeichnungen und

dem Liefergegenstand zu.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird

hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An

die Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem

wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.